Gesetze / Schiffssicherheitsverordnung
SchSV§ 3 Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/3#abs-1 (1) In der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Bundesverkehrsverwaltung im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes Verpflichteten oder den für sie Tätigen können, insbesondere in den Bereichen der §§ 2 und 7 dieser Verordnung oder des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes,
werden. Soweit solche Absprachen oder Modelle die zur Verbesserung der Schiffssicherheit erforderlichen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen, Unterweisungen oder Schulungen für Seeleute betreffen, können auch Einrichtungen einbezogen werden, die hierfür geeignete Maßnahmen anbieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/3#abs-2 (2) Die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden berücksichtigen möglichst, soweit dies der Sicherheit förderlich ist, die Sicherheitskonzepte, Initiativen und Erklärungen, die ihnen bei der Sicherheitsvorsorge nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes und § 2 dieser Verordnung unterbreitet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/3#abs-3 (3) Die Behörden der Bundesverkehrsverwaltung sind auch für folgendes zuständig:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 SchSV →
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- BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.